betriebliche Altersversorgung
Was Arbeitgeber und Mitarbeiter schätzen
Die betriebliche Altersversorgung als zunehmend attraktives Instrument der Personalgewinnung
Wenn die Steuer einen großen Teil des Gehalts „auffrisst“, kann eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zur attraktiven Lohnergänzung werden. Denn von einer bAV haben Ihre Mitarbeiter und Sie direkt etwas – und nicht das Finanzamt. Gruppen-
verträge bieten dabei sowohl der Belegschaft als auch dem Arbeitgeber besonders vorteilhafte Konditionen. Und bei einer Bezuschussung der Beiträge aus der Firmenkasse lassen sich Lohnnebenkosten in beträchtlicher Höhe sparen.
Zumal Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine bAV haben. Den Durchführ-
ungsweg und die Gesellschaft kann der Arbeitgeber bestimmen. Geben Sie dies jedoch nicht vor, haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf eine Direktversicherung, die Beiträge 1:1 aus dem Bruttogehalt verbucht.
Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde im Jahr 2017 verabschiedet. Es ist ein deutsches steuer- und sozialrechtliches Reformpaket. Mit Beginn zum 01. Januar 2018 tritt es in Kraft. Ziel der Regierung ist es die betriebliche Altersversorgung vor allem in kleineren und mittelständischen Unternehmen zu stärken, und eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen.
Freibetrag in der GrundsicherungBisher wurden Leistungen aus Riesterverträgen, Rürup-Verträgen und der betrieblichen Altersversorgung auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung (Grundsicherung) voll angerechnet.
Seit 2018 gibt es hierfür nun einen Freibetrag in Höhe von monatlich 212 € der unberücksichtigt bleibt. Dieser Beitrag wird nun nicht mehr der Grundsicherung angerechnet und steht dem Rentnern in voller Höhe zur Verfügung.
Erhöhung des FörderrahmensBereits vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hatte ein Arbeitnehmer die Möglichkeit bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Darüber hinaus war ein Beitrag von 1.800 € pro Jahr als steuerfreie Einzahlung möglich.
Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 01. Januar 2018 wurde von die Förderung von 4% der Beitragsbemessungsgrenze auf 8% angehoben (§ 3 Nr. 63 EstG)
Für das Jahr 2019 entspricht dies einem jährlichen Beitrag von 6.432 € bzw. monatlich 536 €. Der zusätzliche Beitrag in Höhe von 1.800 € pro Jahr als steuerfreie Einzahlung ist zeitgleich entfallen.
Neu mit dem BRSG hinzugekommen ist der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat.
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt.
Die staatliche Förderung in Höhe von 30 % der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.
Betriebliche Altersversorgung (bAV) – Infos für Arbeitgeber und Unternehmer
Betriebliche Altersversorgung? Ja, Sie müssen!
Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG hat ein Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung aus teilen seines Gehalts.
Durch den Anspruch Ihrer Mitarbeiter empfiehlt es sich als Unternehmen mit dem Thema betriebliche Altersversorgung umfangreich auseinander zu setzen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und Ihren Mitarbeitern einen transparenten Umgang mit der Betriebsrente zu gewährleisten.
Warum der Richtige Umgang unverzichtbar ist Aufklärungs- und InformationspflichtDie Aufklärungs- und Informationspflicht der betrieblichen Altersversorgung obliegt dem Arbeitgeber. Dieser ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter in vollen Umfang über alle Vor- und Nachteile einer Betriebsrente zu informieren.
In der Praxis wird die Beratung der betrieblichen Altersversorgung meist über einen Versicherungsagenten oder einem Kreditinstitut durchgeführt. Hier ist die Erfahrung und Verlässlichkeit des Beraters ausschlaggebend, denn selbst bei Beratungsfehlern haftet in erster Linie das Unternehmen.
Haftung des Arbeitgebers bei BeratungsfehlernFür Arbeitgeber sorgte hierfür das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 06.122017, Az.: 4 Sa 852/17) für Unsicherheit, nachdem der Richter entschied, dass der Arbeitgeber (AG) auf Schadensersatz haftet, sofern die Beratung bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgungen (bAV) fehlerhaft war. Und zwar auch dann, wenn die Beratung durch ein Kreditinstitut erfolgt war.
Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber seine Informationspflicht verletzt, indem er den Mitarbeiter nicht über die Beitragspflicht der Versicherungsleistung in die gesetzliche Krankenversicherung informiert hatte.
Gleichbehandlung der MitarbeiterVorsicht ist ebenfalls bei der Verteilung der Zuschüsse durch den Arbeitgeber oder Arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten ratsam. Dieser sollte entsprechend der Stellung, sowie der Dauer der Beschäftigung im Verhältnis stehen.
Problematisch kann es durchaus werden, wenn vereinzelt Personen eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zugesagt bekommen, und andere Mitarbeiter in gleichen Positionen und ähnlicher Anstellungsdauer davon ausgenommen werden.
Eine Versorgungsordnung im Betrieb, sollte hier für Klarheit sorgen.
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